
Zum einen erteilen Erziehungsmaßregeln Weisungen und zum anderen ordnen sie an, Hilfe zur Erziehung (im Sinne des § 12 JGG) in Anspruch zu nehmen. Zu finden sind sie in § 9 JGG.
Unter Weisungen versteht man Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen, § 10 JGG.
Der Richter kann dem Jugendlichen die in § 10 JGG genannten Weisungen auferlegen. Zu diesen gehören mitunter: