
Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr erfordert gerade nicht, dass es zu einem Unfall kommt. Da kein Erfolg vorausgesetzt wird, handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Ferner zählt § 316 StGB zu den eigenhändigen Delikten, eine Mittäterschaft ist auszuschließen. Weiter zählt es auch zu den abstrakten Gefährdungsdelikten, geschützt werden folglich Leib, Leben und Eigentum.
Ein Fahrzeug ist ein Beförderungsmittel, das nicht zwangsläufig motorisiert sein muss. Auch Boote und Fahrräder fallen unter den Begriff des Fahrzeugs. Geführt wird das Fahrzeug durch denjenigen, der es entweder in Bewegung setzt oder hält und sich mit den Verkehrsvorgängen auseinandersetzt, die mit seinem Betrieb zusammenhängen.
Fahruntauglich im Sinne des § 316 StGB ist der Täter, wenn es ihm nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug über längere Strecke zu steuern und dabei auch auf plötzliche Ereignisse angemessen zu reagieren. Dies ergibt die Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit. Diese muss zumindest auch aus der Einnahme von Alkohol oder anderen Rauschmitteln resultieren.
Zur absoluten und relativen Fahruntauglichkeit, s. § 315c StGB.